Sonntag 20. Mai 2012

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Schulrecht
20.04.2010

Schulrechtinfo

Wissen ist Macht!


Wieder und wieder wird uns SchülerInnen in der Schule vorgebetet was wir alles nicht dürfen.
Aber was dürfen wir eigentlich? Und welche Rechte haben wir laut dem Schulgesetz?

Dieser Infocorner beantwortet ein paar Fragen aus dem täglichen Schulalltag! Wenn du noch weitere Fragen hast, dann schreib uns ganz einfach eine eMail oder fordere gleich die kostenlose Schulrechtinfobroschüre der AKS an!



Was wird unter schriftlichen Überprüfungen verstanden und welche Formen sind erlaubt?
Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes Stoffgebiet.
Erlaubt sind folgende Formen:
a) Tests
b) Diktate (in der Unterrichtssprache, den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinenschreiben, Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung)
(LB-VO §8 Abs.1)


Wann darf kein Test angesetzt werden?
- wenn vorher mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage waren,
- wenn vorher eine mehrtägige Schulveranstaltung oder auch schulbezogene Veranstaltung war (gilt nicht für Berufsschulen),
- wenn an dem Schultag bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung stattfindet. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Prüfungen an einem Tag stattfinden. (LB-VO §8 Abs.10)


Wann muss der Termin für die schriftliche Überprüfung bekannt gegeben werden?
Du musst spätestens zwei Unterrichtstage vorher informiert werden. (In Berufsschulen am letzten Tag)


Darf meine Arbeit mit „Nicht genügend" beurteilt werden, weil ich beim Schummeln erwischt wurde?
Auch wenn dein/e Lehrer/in meint, du hättest ohne Schummler nichts gewusst, darf er/sie die Arbeit nicht negativ beurteilen, da sie überhaupt nicht zu beurteilen ist.
„Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen" (LB-VO §11 Abs.4)


Womit muss ich rechnen, wenn ich beim Schummeln erwischt wurde?
Wer dauernd schummelt, gerät in Gefahr, nicht beurteilt zu werden und daher nichtin die nächste Klasse aufsteigen zu können. Arbeiten, die wegen des Schummelns
nicht beurteilt wurden, musst du nachholen.


Bekomme ich meinen Schummelzettel wieder zurück?
Da du deine diversen „unerlaubten Hilfsmittel" sicher wieder einmal brauchen kannst,
hast du auch das Recht diese zurückzuverlangen.
„Unerlaubte Hilfsmittel, der sich der/die Schüler/in bedienen könnte, sind ihr/ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben."
(LB-VO §11 Abs.4)

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